Begründung: Am 17. 5. 2005 verstarb M***** R***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die Parteien sind jeweils Nachfahren der vorverstorbenen Brüder der Erblasserin J***** R***** und F***** R*****. Die Verstorbene war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Dabei handelt es sich um den geschlossenen Hof „S*****“. Das Erstgericht bestimmte Mag. F***** R***** zum Anerben dieses Hofes. Weiters setzte es den Übernahmswert mit 540.000 EUR fest. Dabei ging es... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja B*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Renate T*****, vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.800 EUR sA, infolge außerordentliche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Der Kläger, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Nach dem Tod des Vaters am 26. 7. 1994 gaben die Kinder und die Mutter wegen Ungültigkeit des Testamentes Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab und schlossen ein Erbenübereinkommen. Danach erhielt unter anderem jeder der Erben Grundstücke aus der Liegenschaft EZ 346, GB W*****; der Mutter und dem Erstbeklagten wurden u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind Geschwister, die Drittbeklagte ist ihre Mutter. Der Ehemann der Drittbeklagten und Vater der übrigen Streitteile ist am 9. 12. 1992 unter Hinterlassung eines Testaments vom 30. 11. 1988 verstorben. Er hatte mit Übergabsvertrag vom 20. 8. 1974 gemeinsam mit der Drittbeklagten dem Zweitbeklagten und dessen Ehefrau die Liegenschaft EZ 61 KG N***** übergeben. Mit weiterem Übergabsvertrag vom 30. 11. 1988 hat... mehr lesen...
Begründung: Josef G*****, der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Sechstkläger sowie des Beklagten, ist am 21. 6. 1995 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Der reine Nachlass wurde infolge Erbverzichtes bzw Erbausschlagung aller acht Kinder der Erstklägerin eingeantwortet. Im Verfahren 4 Cg 81/96d des Landesgerichtes St. Pölten wurde bereits einem anderen Kind Josef G***** rechtskräftig (das Berufungsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 31. August 1911 geborene Mutter der Klägerin (im Folgenden nur Übergeberin) übertrug ihre Tiroler Liegenschaft EZ 165 ... (im Folgenden nur Liegenschaft), bei der es sich um keinen geschlossenen Hof iSd TirHöfeG, sondern um sogenannte walzende Grundstücke handelt, mit einer als "Kaufvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 8. Oktober 1999 (im Folgenden nur Kaufvertrag) an die Beklagte. Als "Kaufpreis" war die Zahlung einer monatlichen Leibrente von 10.000 S ab Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §794
Rechtssatz: Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die außereheliche Tochter Josef R*****; der Beklagte ist dessen ehelicher Sohn. Josef R***** war Bauunternehmer und Eigentümer mehrerer Liegenschaften; er starb am 10. 4. 1992. Die Klägerin hatte seit ihrem 8. Lebensjahr mit ihrem Vater Kontakt. Sie hat von ihm hin und wieder 100 S bekommen, jedoch keine größeren Beträge und insbesondere nie ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 800.000 S. 1969 erhielt die Klägerin vom Vater Kaminsteine im Wert von 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien sind die Töchter des am 23. 12. 1995 vermögenslos verstorbenen Kaspar Jakob A*****. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde von Amts wegen nicht eingeleitet (§ 72 Abs 2 und 3 AußStrG). Die Parteien sind die Töchter des am 23. 12. 1995 vermögenslos verstorbenen Kaspar Jakob A*****. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde von Amts wegen nicht eingeleitet (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 AußStrG). Mit Vertrag vom 19. 2. 1990 schenkte Kaspar Jakob A**... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien sind die Töchter des am 23. 12. 1995 vermögenslos verstorbenen Kaspar Jakob A*****. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde von Amts wegen nicht eingeleitet (§ 72 Abs 2 und 3 AußStrG). Die Parteien sind die Töchter des am 23. 12. 1995 vermögenslos verstorbenen Kaspar Jakob A*****. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde von Amts wegen nicht eingeleitet (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 AußStrG). Mit Vertrag vom 19. 2. 1990 schenkte Kaspar Jakob A**... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die außereheliche Tochter des Josef R*****; der Beklagte ist dessen ehelicher Sohn. Josef R***** war Bauunternehmer und Eigentümer mehrerer Liegenschaften; er starb am 10. 4. 1992. Die Klägerin hatte seit ihrem 8. Lebensjahr mit ihrem Vater Kontakt. Sie hat von ihm hin und wieder 100 S bekommen, jedoch keine größeren Beträge und insbesondere nie ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 800.000 S. 1969 erhielt die Klägerin von ihrem Vater Kaminsteine... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind die ehelichen Kinder des Josef und der am 6. 9. 1902 geborenen Rosa P*****. Josef P*****, Konditormeister, betrieb ein Zuckerbäckergewerbe sowie ein Konditorei-Cafe in den Häusern ***** G*****, S*****straße 1 und ***** G*****, S***** Platz 9. Josef P***** war Eigentümer der Liegenschaftshälfte der EZ 1094 Grundbuch ***** S***** mit der Grundstücksadresse S*****straße 1, sowie des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 2190 Grundbuch ***** G*****, Bauf... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794ABGB §951AnerbenG §11AnerbenG §17AnerbenG §18Krnt ErbhöfeG §12Krnt ErbhöfeG §21Tir HöfeG §21Tir HöfeG §25
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794ABGB §951AnerbenG §11AnerbenG §17AnerbenG §18Krnt ErbhöfeG §12Krnt ErbhöfeG §21Tir HöfeG §21Tir HöfeG §25
Rechtssatz: Fallen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Übernahmspreises durch nachträgliche Veräußerung weg, dann kommt auch nach Höferecht und entsprechend bei dessen analoger Anwendung bei Veräußerung noch unter Lebenden bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Verkehrswert der Grundstücke zum Tragen.... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind leibliche uneheliche Kinder der am 12.7.1994 verstorbenen Amalia T*****. Diese hinterließ noch zwei weitere uneheliche Kinder, Franz T***** und Herbert T*****. Das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen wurde mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Amalia T***** war Eigentümerin der 21,6245 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 33 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken 23/1 Baufläche mit dem Haus... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §778ABGB §785ABGB §786ABGB §794ABGB §935
Rechtssatz: Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten h... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat die Klage auf Zahlung eines Pflichtteils wegen erhaltener Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers gegen den Erstbeklagten wegen S 398.000,-- samt Anhang abgewiesen, gegen den Zweitbeklagten wegen S 207.500,-- der Klage mit einem Betrag von S 197.333,33 samt Anhang stattgegeben und ein Mehrbegehren von S 10.166,67 abgewiesen. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin und des Zweitbeklagten Folge und hob das Ersturteil, soweit es nicht ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist eines von fünf ehelichen Kindern des am 5.6.1989 verstorbenen Gottfried S*****. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers. Mit Schenkungsvertrag vom 25.7.1986 hatte der Erblasser der Beklagten die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 29 KG O***** geschenkt. Mangels eines Nachlassvermögens nach Gottfried S***** fand eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Der Kläger begehrt als Schenkungspflichtteil zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 119.490,26... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin - eine in der Schweiz lebende österr. Staatsbürgerin - wurde im am 14. Mai 1986 kundgemachten Testament vom 13. Februar 1985 ihres am 21. April 1986 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil beschränkt, die Beklagte als dessen Witwe (und Stiefmutter der Klägerin) als Universalerbin eingesetzt und der Bruder der Klägerin "aus den gerichtsbekannten Gründen" enterbt. Der Erblasser hatte der Beklagten mit Übergabsvertrag vom 21. Mai 1985 zu einem Übergabs... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer der Liegenschaft EZ 9, KG Z***** und zwar der Vater zu 2/3 und die Mutter zu 1/3. Mit Schenkungsvertrag vom 19. Juni 1951 schenkten die Eltern dem Kläger den zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörenden "Waldhof". Der Kläger verkaufte den "Waldhof" mit Kaufvertrag vom 3. Februar 1961 um den Preis von S 300.000,--. Der Wert dieser Liegenschaft betrug ohne das Zubehör im Jahr 1951 S 232.000,--, 1961 S 315.000,--... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794
Rechtssatz: Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Geschwister. Ihre Mutter ist am 18.Juni 1975 im 85.Lebensjahr gestorben. Eine gerichtliche Abhandlung ihres Nachlasses erfolgte nicht. Der Nachlaß bestand aus einer Höhensonne im Wert von 1.000 S und einem Bargeldbetrag von 7.400 S, von dem nach Abzug der Kosten für die Errichtung einer Grabstätte ein Betrag von 3.100 S verblieb. Der reine Nachlaß im Wert von 4.100 S kam der Klägerin zu. Die Erblasserin hatte zehn Jahre vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794
Rechtssatz: Der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist auch bei unbeweglichen Sachen jener Wert zugundezulegen, den die Sache bei normalen Verschleiß zum Zeitpunkt des Erbanfalls gehabt hätte. Diese Wertermittlung entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die anzurechnende Schenkung Bestandteil des Nachlasses. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Robert P***, der Vater der Streitteile, betrieb seit der Zwischenkriegszeit in Innsbruck, Museumstraße 14, eine Textilhandlung und kaufte aus den Einnahmen das Wohnhaus Innsbruck, Falkstraße 9, und das Geschäftshaus Innsbruck, Museumstraße 14; als Eigentümer der Liegenschaft Falkstraße 9 wurde seine Ehegattin Anneliese P*** verbüchert. Als er und seine Ehegattin im Jahre 1944 in ein Strafverfahren verwickelt wurden und befürchten mußten, daß ihr Vermögen konfi... mehr lesen...
Der am 9. 8. 1975 in I verstorbene Vater der Streitteile Dr. Paul A hinterließ ein Testament vom 20. 8. 1968, in dem er die beiden Beklagten zu seinen Erben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23. 9. 1976, 14 A 164/75-23, wurde sein Nachlaß auf Grund dieses Testamentes den Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars zu Erben erklärt hatten, je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem im Verlassenschaftsv... mehr lesen...