Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja B*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Renate T*****, vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.800 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 21.032,87 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2008, GZ 13 R 153/08b-77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Dabei ist zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die (pflichtteilswidrige) Verfügung unterblieben. Bei der Bestimmung des (hypothetischen) Werts des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls sind der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs und alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktuell werdenden Umstände zu Grunde zu legen (RIS-Justiz RS0012973).
Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, ist bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage daher außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (RIS-Justiz RS0012946).
2. Den vermeintlichen Widerspruch der dargelegten Judikatur zu der zu 7 Ob 162/05g ausgesprochenen Rechtsansicht hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dahin aufgeklärt, dass in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nicht nur dem (späteren) Erblasser, sondern darüber hinaus auch dessen Ehegattin ein Wohnrecht „vorbehalten" wurde, weshalb die entsprechende Belastung des Schenkungsobjekts nicht jedenfalls mit dem Tod des Schenkers wegfiel.
3. Soweit die Revisionswerberin die Auffassung, ein vom späteren Erblasser bei der Schenkung vorbehaltenes Fruchtgenussrecht sei bei der Schenkungsanrechnung grundsätzlich nicht als wertmindernd zu berücksichtigen, mit dem Argument bekämpfen will, der Erblasser erspare sich beispielsweise durch ein Wohnrecht die Mietkosten für eine alternative Unterkunft, sodass die „Nutzungen aus dem Fruchtgenussrecht" dem Vermögen des Erblassers und damit mittelbar (auch) den Noterben zu Gute kämen, übersieht sie, dass gerade im vorliegenden Fall eine solche Konstellation nicht vorliegt. Hier steht nämlich fest, dass der spätere Erblasser bis zu seinem Tod in anderen Unterkünften (eigene Mietwohnung, Seniorenwohnheim, Pflegeheim) wohnte, sich also keineswegs Wohnkosten ersparte und damit das Nachlassvermögen vermehrte. Vielmehr war es die Beklagte, die die Vorteile einer Wohnmöglichkeit im geschenkten Haus nutzen konnte und somit - außer den Renovierungskosten - keine zusätzlichen Ausgaben hatte, um ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E90243European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00032.09A.0226.000Im RIS seit
28.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012