Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Eva G*****, 2. Angelika G*****, 3. Margit H*****, 4. Manfred G*****, 5. Roswitha P*****, und 6. Romana S*****, alle vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter G*****, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen EUR 67.260,56 sA (Revisionsinteresse EUR 38.910,25 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2004, GZ 11 R 38/04w-9, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21. Jänner 2004, GZ 33 Cg 40/03a-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Josef G*****, der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Sechstkläger sowie des Beklagten, ist am 21. 6. 1995 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Der reine Nachlass wurde infolge Erbverzichtes bzw Erbausschlagung aller acht Kinder der Erstklägerin eingeantwortet.
Im Verfahren 4 Cg 81/96d des Landesgerichtes St. Pölten wurde bereits einem anderen Kind Josef G***** rechtskräftig (das Berufungsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO zurück) ein Schenkungspflichtteil in der Höhe von EUR 7.782,05 zugesprochen.Im Verfahren 4 Cg 81/96d des Landesgerichtes St. Pölten wurde bereits einem anderen Kind Josef G***** rechtskräftig (das Berufungsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurück) ein Schenkungspflichtteil in der Höhe von EUR 7.782,05 zugesprochen.
Josef G***** betrieb am Standort ***** ein Einzelunternehmen, das er mit Übergabsvertrag vom 12. 10. 1993 samt allen Aktiven und Passiven zufolge der Übergabebilanz zum 30. 6. 1993 dem Beklagten übertrug. Zugleich wurde dem Beklagten auch die Liegenschaft, auf der das Haus, in dem sich neben den Wohnräumen der Eltern auch das Geschäftslokal befand, übertragen. Josef G***** vereinbarte mit dem Beklagten auf seine Lebensdauer und nach seinem allfälligen Vorableben zugunsten der Erstklägerin auf deren Lebensdauer die spesen- und abzugsfreie Bezahlung einer monatlichen Versorgungsrente in der Höhe von S 12.000 (= EUR 872,07) wertgesichert. Da die Übergabe des Betriebes und der Liegenschaft bereits am 30. 6. 1993 erfolgt waren, sollten von diesem Tag an Nutzen und Vorteile sowie auch Gefahr und Zufall auf den Beklagten übergehen und die Versorgungsrente erstmals per 1. 7. 1993 fällig sein. Der Beklagte verpflichtete sich, seinen Vater hinsichtlich aller Betriebsverbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus übernahm der Beklagte in seine alleinige Duldung, Rückzahlung und Verzinsung grundbücherlich sichergestellte Darlehen der R***** mbH und der Sparkasse *****, die per 30. 6. 1993 mit insgesamt S 37.752,25 = EUR 2.743,56 aushafteten. Der Beklagte verpflichtete sich, den Übergeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters wurde zugunsten des Übergebers und zugunsten der Erstklägerin das lebenslange Wohnungsrecht an der Wohnung im 1. Stock des Gebäudes, in dem der Betrieb geführt wurde, vereinbart. Für die laufenden Kosten musste der Übergeber bzw die Ehegattin aufkommen. Zuletzt errichteten Josef G***** und der Beklagte einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Im Frühjahr 1994 verlegte der Beklagte den Standort des Betriebes in die *****, weil einerseits die räumlichen Verhältnisse im Haus sehr beengt waren und andererseits am neuen Standort für Kunden des Betriebes bessere Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen.
Das Erstgericht traf noch Feststellungen zur Übergabebilanz zum Stichtag 30. 6. 1993, zum kapitalisierten Wert der Wohnungsdienstbarkeit hinsichtlich der Erstklägerin, zu dem Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft und dem Ertragswert des Unternehmens zum Stichtag 21. 6. 1995 (Erbanfallstag).
Die Kläger begehren die Schenkungsanrechnung und Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 951 iVm 785 ABGB. Durch die Übertragung des Unternehmens an den Beklagten, die eine gemischte Schenkung darstelle, seien die Kläger in ihren Pflichtteilsrechten verletzt worden. Zweit- bis Sechstkläger begehren die Bezahlung von je EUR 7.782,05. Das Klagebegehren der Erstklägerin wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.Die Kläger begehren die Schenkungsanrechnung und Pflichtteilsergänzung gemäß Paragraphen 951, in Verbindung mit 785 ABGB. Durch die Übertragung des Unternehmens an den Beklagten, die eine gemischte Schenkung darstelle, seien die Kläger in ihren Pflichtteilsrechten verletzt worden. Zweit- bis Sechstkläger begehren die Bezahlung von je EUR 7.782,05. Das Klagebegehren der Erstklägerin wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren hinsichtlich Zweit- bis Sechstkläger mit der Begründung, dass die Übertragung des Farbengroßhandels und der Liegenschaft keine gemischte Schenkung seien, da er sich zu Leibrentenleistungen und zur Gewährung des Wohnrechtes an den Übergeber bzw die Erstklägerin verpflichtet habe. Die Liegenschaft habe zum Betriebsvermögen gehört, sodass der Ertragswert der Liegenschaft nicht gesondert zum Wert des Gewerbebetriebes addiert werden dürfe. Es sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages am 12. 10. 1993 nicht geplant gewesen, dass der Beklagte den Betrieb in ein um ein Vielfaches größeres Mietlokal verlegen werde. Auszugehen sei daher von einem Wert des übergebenen Gewerbebetriebes vor diesem Zeitpunkt. Der Leibrentenanspruch sei als Leibrente auf verbundene Leben unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung zum Übergabsstichtag zu berechnen, sodass sich eine Gegenleistung in der Höhe von EUR 240.000 ergebe, der den Wert des Gewerbebetriebes übersteige, weshalb eine Schenkung durch den Verstorbenen auszuschließen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zweit- bis Sechstkläger statt und wies (unbekämpft) das Klagebegehren der Erstklägerin ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Schenkungsabsicht gemäß § 785 ABGB schon dann gegeben sei, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der Gegenleistung ein so erhebliches Missverhältnis bestehe, dass sich der Erblasser darüber hätte im Klaren sein müssen. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben habe, könne die fehlende Schenkungsabsicht nicht abgeleitet werden, da ein Erbverzicht von allen acht Kindern des Erblassers abgegeben worden sei und nur der Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers die Zuwendung erhalten habe. Die Dienstbarkeit der Wohnung und die Leibrentenverpflichtung stellten eine Einheit dar und seien nicht als Gegenleistung des Beklagten zu berücksichtigen, sodass der Wert der unbelasteten Liegenschaft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen sei. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, den er im Zeitpunkt des Erbanfalles, sohin am 21. 6. 1995, gehabt habe. Es sei daher der Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft und der Ertragswert des Unternehmens zum 21. 6. 1995 zu addieren. Im Zeitpunkt des Erbanfalles sei die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit der Wohnung und dem Pfandrecht für die monatliche Versorgungsrente zugunsten der Erstklägerin belastet gewesen. Die nach dem Übergabsvertrag jeweils auf Lebenszeiten festgelegte Dienstbarkeit der Wohnung und die Rentenverpflichtung zugunsten des Erblassers seien bei der Bemessung der Pflichtteilsgrundlage nicht zu berücksichtigen, da bereits zum Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit festgestanden habe, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die vorgenannten Belastungen weggefallen sein würden. Vom Verkehrswert der Liegenschaft seien der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit der Wohnung und der Versorgungsrente in Abzug zu bringen und zu diesem Betrag der Wert des übergebenen Unternehmens bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles hinzuzurechnen. Danach seien die Pflichtteilsansprüche für die Zweit- bis Sechstkläger im unstrittigen Ausmaß von 1/24 zu berechnen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich Zweit- bis Sechstkläger statt und wies (unbekämpft) das Klagebegehren der Erstklägerin ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Schenkungsabsicht gemäß Paragraph 785, ABGB schon dann gegeben sei, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der Gegenleistung ein so erhebliches Missverhältnis bestehe, dass sich der Erblasser darüber hätte im Klaren sein müssen. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben habe, könne die fehlende Schenkungsabsicht nicht abgeleitet werden, da ein Erbverzicht von allen acht Kindern des Erblassers abgegeben worden sei und nur der Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers die Zuwendung erhalten habe. Die Dienstbarkeit der Wohnung und die Leibrentenverpflichtung stellten eine Einheit dar und seien nicht als Gegenleistung des Beklagten zu berücksichtigen, sodass der Wert der unbelasteten Liegenschaft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen sei. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, den er im Zeitpunkt des Erbanfalles, sohin am 21. 6. 1995, gehabt habe. Es sei daher der Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft und der Ertragswert des Unternehmens zum 21. 6. 1995 zu addieren. Im Zeitpunkt des Erbanfalles sei die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit der Wohnung und dem Pfandrecht für die monatliche Versorgungsrente zugunsten der Erstklägerin belastet gewesen. Die nach dem Übergabsvertrag jeweils auf Lebenszeiten festgelegte Dienstbarkeit der Wohnung und die Rentenverpflichtung zugunsten des Erblassers seien bei der Bemessung der Pflichtteilsgrundlage nicht zu berücksichtigen, da bereits zum Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit festgestanden habe, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die vorgenannten Belastungen weggefallen sein würden. Vom Verkehrswert der Liegenschaft seien der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit der Wohnung und der Versorgungsrente in Abzug zu bringen und zu diesem Betrag der Wert des übergebenen Unternehmens bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles hinzuzurechnen. Danach seien die Pflichtteilsansprüche für die Zweit- bis Sechstkläger im unstrittigen Ausmaß von 1/24 zu berechnen.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Der Leibrentenvertrag sei - je nach der Ausgestaltung - als Kauf-, Tausch-, Werk-, Schenkungs- oder Versicherungsvertrag zu qualifizieren. Seine Rechtsnatur ergebe sich aus dem zugrunde liegenden Kausalitätsverhältnis. Die Überlassung einer Liegenschaft oder eines Unternehmens gegen Bezahlung monatlicher Geldbeträge (Leibrente) stelle einen Kaufvertrag dar. Berücksichtige man, dass es bei der Beurteilung der Frage, welche Elemente überwögen, immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, so könne kein Zweifel daran besehen, dass hier das Erstgericht zu Recht die Dienstbarkeit der Wohnung und die Leibrentenverpflichtung, die ja unter den gegebenen Umständen eine Einheit darstellten, nicht als Gegenleistung des Beklagten berücksichtigt und somit den Wert der unbelasteten Liegenschaft bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt habe. Im Zeitpunkt der Übergabe seien nur die ebenerdig gelegenen Räumlichkeiten, in welchen das Farbengeschäft samt Lager betrieben worden seien, betrieblich, der 1. Stock des Gebäudes sei hingegen zu Wohnzwecken von den Eltern der Streitteile benützt worden. Es sei aber dem Umstand Rechnung getragen worden, dass noch vor Erbanfall der Beklagte den Betrieb - unter Steigerung der Produktivität des Unternehmens - in ein anderes Geschäftslokal übersiedelt habe und sohin zu Recht der Sachwert der Liegenschaft gesondert und kumulativ bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil der Kläger herangezogen worden. Die Argumente des Berufungswerbers hinsichtlich der mangelnden Schenkungsabsicht gingen ins Leere, weil sämtliche acht Kinder des Erblassers einen Erbverzicht abgegeben hätten, jedoch nur der Beklagte zu Lebzeiten die gegenständliche Zuwendung erhalten habe.
Das Berufungsgericht änderte über Antrag des Beklagten seinen Zulässigkeitsausspruch ab, sodass es die Revision für zulässig erklärte, weil den Ausführungen des Revisionswerbers zur Beurteilung der Leibrente als Gegenleistung Relevanz nicht abzusprechen sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Zweit- bis Sechstkläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Im vorliegenden Fall sind ganz grundsätzlich zwei Rechtsfragen auseinanderzuhalten, nämlich einerseits liegt überhaupt eine (gemischte) Schenkung vor und (nur) bejahendenfalls, mit welchem Wert ist sie bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.
Wird eine Liegenschaft oder ein Unternehmen gegen eine Leibrente übergeben, so liegt nicht nur ein Leibrentenvertrag, sondern auch ein Kaufvertrag vor, wobei die Leibrente als Kaufpreis anzusehen ist. Nur die Dauer der Ratenleistung ist gemäß § 1269 ABGB ein Glücksgeschäft (8 Ob 684/89, 5 Ob 521/95, 5 Ob 508/95, RIS-Justiz RS0019241, RS0018292). Der Wert der auf Lebzeiten festgelegten Ratenverpflichtung ist grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (6 Ob 359/97f, 3 Ob 272/02z; RIS-Justiz RS0010077) und stellt die Gegenleistung dar. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, das heißt, ob hier allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, kann nur vom Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages ausgegangen werden (8 Ob 184/97k, 6 Ob 24/01z; RIS-Justiz RS0012971). Weiters ist Voraussetzung, dass die Parteien des Leibrentenvertrages einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollten. In Fällen, in denen - wie hier - schutzwürdige Interessen Dritter (Pflichtteilsberechtigter) berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung des Übernehmers ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (3 Ob 66/97w, 6 Ob 24/01z, 3 Ob 272/02z).Wird eine Liegenschaft oder ein Unternehmen gegen eine Leibrente übergeben, so liegt nicht nur ein Leibrentenvertrag, sondern auch ein Kaufvertrag vor, wobei die Leibrente als Kaufpreis anzusehen ist. Nur die Dauer der Ratenleistung ist gemäß Paragraph 1269, ABGB ein Glücksgeschäft (8 Ob 684/89, 5 Ob 521/95, 5 Ob 508/95, RIS-Justiz RS0019241, RS0018292). Der Wert der auf Lebzeiten festgelegten Ratenverpflichtung ist grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (6 Ob 359/97f, 3 Ob 272/02z; RIS-Justiz RS0010077) und stellt die Gegenleistung dar. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, das heißt, ob hier allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, kann nur vom Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages ausgegangen werden (8 Ob 184/97k, 6 Ob 24/01z; RIS-Justiz RS0012971). Weiters ist Voraussetzung, dass die Parteien des Leibrentenvertrages einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollten. In Fällen, in denen - wie hier - schutzwürdige Interessen Dritter (Pflichtteilsberechtigter) berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung des Übernehmers ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (3 Ob 66/97w, 6 Ob 24/01z, 3 Ob 272/02z).
Bei der Bewertung des übergebenen Unternehmens samt Liegenschaft sind alle Belastungen, die der Übernehmer - einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen (6 Ob 577/92, 3 Ob 272/02z). Die Wohnrechte sind also nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen (2 Ob 185/04a).
Es ist daher im fortzusetzenden Verfahren der Wert des Unternehmens samt Liegenschaft zum Übergabestichtag 30. 6. 1993 festzustellen. Dieser vermindert sich um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und der Erstklägerin zu ermittelnden Wert der eingeräumten Wohnrechte sowie um die übernommenen auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und der Erstklägerin zu ermittelnde Wert der Leibrentenzahlungsverpflichtungen (also nicht der tatsächlich geleistete Leibrentenbetrag bis zum Todestag des Übergebers). Erst wenn die entsprechenden Feststellungen getroffen werden, die hier jedoch fehlen, kann beurteilt werden, ob sich Leistung des Erblassers und Gegenleistung des Beklagten im Wesentlichen entsprechen oder nicht. Nur im letzteren Fall kann überhaupt an eine Schenkung gedacht werden und der dazu notwendige Schenkungswille des Erblassers, falls er nicht erwiesen ist, aber erst bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, im oben dargelegten Sinn abgeleitet werden.
Ergibt sich aus den Feststellungen kein Ungleichgewicht der Leistungen oder zwar ein Ungleichgewicht, aber ist ein Schenkungswille nicht feststellbar oder aus dem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ableitbar, so liegt keine Schenkung vor und das Klagebegehren wäre dann abzuweisen. Andernfalls ist nur der als geschenkt anzusehende Teil anrechenbar und als Teil des Nachlasses im Sinne der §§ 951 iVm 785 ABGB zu veranschlagen (vgl 3 Ob 272/02z).Ergibt sich aus den Feststellungen kein Ungleichgewicht der Leistungen oder zwar ein Ungleichgewicht, aber ist ein Schenkungswille nicht feststellbar oder aus dem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ableitbar, so liegt keine Schenkung vor und das Klagebegehren wäre dann abzuweisen. Andernfalls ist nur der als geschenkt anzusehende Teil anrechenbar und als Teil des Nachlasses im Sinne der Paragraphen 951, in Verbindung mit 785 ABGB zu veranschlagen vergleiche 3 Ob 272/02z).
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils ist nun für bewegliche und unbewegliche Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich (7 Ob 188/01z; RIS-Justiz RS0012984, RS0012952). Es ist aber nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen (3 Ob 272/02z; RIS-Justiz RS0012973). In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden (3 Ob 66/97w mwN). Der Wert des Unternehmens samt Liegenschaft ist so zu veranschlagen, wie wenn die Übergabe an den Beklagten nicht erfolgt wäre. Dabei sind - wie oben dargelegt - Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers, dh des Beklagten, zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen.
Es wird daher festzustellen sein, welche Vorhaben bereits im Zeitpunkt der Übergabe geplant waren und inwiefern sich diese verwirklicht haben. Sollte die Übersiedelung und Ausweitung des Betriebes ausschließlich auf die Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen sein, so sind diese Werterhöhungen des Unternehmens bei der Bewertung ebensowenig zu berücksichtigen wie der Umstand, dass nun Betrieb und Liegenschaft getrennt wurden. Es ist also der fiktive Wert der übergebenen Sachen (Unternehmen samt Liegenschaft) unter Annahme einer bloß verwaltenden Tätigkeit des Beklagten nach Übergabe zu ermitteln. Entsprechend der vorher ermittelten Schenkungsquote erfolgt dann die Nachlassanrechnung als Basis der Pflichtteilsergänzung. Da diesbezüglich noch geeignete Feststellungen fehlen, erweist sich das Beweisverfahren auch in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage wird die Rechtssache abschließend beurteilt werden können.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 50,, 52 ZPO.
Textnummer
E78314European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00162.05G.0831.000Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012