Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angela A*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann und Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Friedrich R*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 609.585,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. April 2002, GZ 2 R 30/02g-98, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. November 2001, GZ 6 Cg 69/95y-93, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist die außereheliche Tochter Josef R*****; der Beklagte ist dessen ehelicher Sohn. Josef R***** war Bauunternehmer und Eigentümer mehrerer Liegenschaften; er starb am 10. 4. 1992.
Die Klägerin hatte seit ihrem 8. Lebensjahr mit ihrem Vater Kontakt. Sie hat von ihm hin und wieder 100 S bekommen, jedoch keine größeren Beträge und insbesondere nie ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 800.000 S. 1969 erhielt die Klägerin vom Vater Kaminsteine im Wert von 4.148 S; zu ihrer Hochzeit im Jahre 1971 ein Schlafzimmer im Wert von 17.000 S.
Mit Kauf- und Übergabsvertrag vom 18. 12. 1967 übergab der Vater dem Beklagten das Bauunternehmen mit Ausnahme der Liegenschaften. Die Liegenschaften - EZ ***** KG V***** und EZ ***** KG R***** - schenkte er seinem Sohn mit Notariatsakt vom 20. 12. 1967 auf den Todesfall; die Bauparzelle 535/2 im Ausmaß von 207 m² aus der Liegenschaft EZ ***** ***** KG V***** hatte der Vater bereits mit Schenkungsvertrag vom 7. 12. 1967 dem Beklagten geschenkt, der auf diesem Grundstück schon Jahre zuvor ein Haus gebaut hatte.
Die Schenkung auf den Todesfall wurde nach dem Ableben des Vaters grundbücherlich durchgeführt. Im Verlassenschaftsverfahren wurden die Liegenschaften geschätzt. Zum Todestag hatte die Liegenschaft EZ ***** KG V***** einen Verkehrswert von 33,980.187 S; die Liegenschaft EZ ***** KG R***** einen Verkehrswert von 1,350.807 S; zum Schenkungszeitpunkt (Dezember 1967) betrug der Wert von Grund und Boden der Liegenschaft EZ ***** KG V***** bei einem Quadratmeterpreis von 158 S 3,354.000 S; der Sachwert der Wohnungen und des Inventars belief sich auf 207.000 S; der Verkehrswert der (unverbauten) Liegenschaft EZ ***** KG R***** betrug 920.000 S.
Die Liegenschaft in V***** ist im Verlauf von etwa 30 Jahren aufgeschüttet worden. Bereits Ende der 40-iger, Anfang der 50-iger Jahre hat der Vater begonnen, einen Obstgarten im nördlichen Bereich der Liegenschaft anzulegen und zu diesem Zweck Hügel in Form von Pyramidenkegelstümpfen aufgeschüttet. In der Folge nahm er weitere Aufschüttungen vor; der Beklagte setzte die Aufschüttungen fort und ließ Wasser- und Kanalleitungen neu verlegen. Die Aufschüttungen stammen etwa zu gleichen Teilen vom Beklagten und vom Vater. Die Aufschüttungen hatten unter der Annahme, dass das Schüttmaterial gekauft wurde, zum Todestag einen Wert von 6,381.666,66 S netto (7,658.000 S brutto). In diesem Betrag sind die Aufwendungen für die Errichtung eines Kanals und einer Wasserleitung enthalten.
Die Mutter des Beklagten kam am 19. 12. 1943 bei einem Fliegerangriff auf S***** ums Leben. Nach dem Gesetz waren der Vater zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Viertel als Erben berufen. In einem Erbübereinkommen wurde das Guthaben der Mutter bei der Sparkasse S***** von 11.145 S dem Vater zugeordnet, nachdem dieser behauptet hatte, das Geld stamme von ihm. Während der Vater gegen Übernahme der Beerdigungskosten die Liegenschaft EZ ***** KG V***** erhielt, übernahm der Beklagte die Liegenschaften EZ ***** und ***** KG S***** und eine Hypothekarforderung der Mutter gegen den Vater aus dem Jahre 1938 von 8.670 S, die auf der Liegenschaft des Vaters sichergestellt war. Die vom Beklagten übernommene Liegenschaft EZ ***** KG S***** war eine Bombenruine. Die Ansprüche aus dem mit 30.000 Reichsmark bewerteten Bombenschaden sollte der Beklagte erhalten; der Vater verpflichtete sich, zum Wiederaufbau des Hauses aus eigenen Mitteln und Kräften beizutragen. Die Wiederaufbaukosten hätten zum 20. 12. 1967 557.480 S betragen. Dem hiefür 1955 angesetzten Betrag von 60.000 S hätten zum 20. 12. 1967 101.410 S entsprochen.
Sowohl die mit 60.000 S bewertete Aufbauverpflichtung als auch die Hypothekarschuld gab der Vater in der Vermögenserklärung 1955 als Schulden an. In der Vermögenssteuererklärung zum 1. 1. 1971 sind diese Verpflichtungen nicht mehr unter den Schulden und Lasten angeführt. Der Beklagte hat seine Forderungen aus den genannten Verpflichtungen bis zum Tod des Vaters nicht geltend gemacht und sie auch nicht im Verlassenschaftsverfahren angemeldet.
Der Vater hat zu seinem Alleinerben seinen Neffen eingesetzt. Im Verlassenschaftsverfahren wurde Aktiven von insgesamt 36,674.790,60 S (Sparbücher, Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaftsvermögen) festgestellt; die Nachlassverbindlichkeiten betrugen 806.915,11 S. Die Klägerin erhielt aus dem Nachlass 447.928,21 S. Das Konto Nummer ***** bei der Sparkasse S***** ist mit Ausnahme eines Betrags von 400. S vom Beklagten abzudecken, weil er es bei der Betriebsübernahme mitübernommen hat.
Die Klägerin begehrt 8,388.083,08 S sA. Ihr stehe ein Pflichtteil von einem Viertel des erblasserischen Vermögens zu. Insgesamt ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 36,682.104,49 S; diese setze sich aus dem hinterlassenen Bar- und sonstigen Vermögen sowie aus dem Wert der dem Beklagten geschenkten Liegenschaften zusammen. Der Beklagte habe keinerlei werterhöhende Aufwendungen getätigt. Er habe auch keine Arbeitsleistungen erbracht, die anzurechnen wären. Sämtliche Forderungen seien verjährt. Die Hypothekarschuld sei nicht aufzuwerten, weil es für grundbücherlich sichergestellte Forderungen keine Aufwertung gebe. Im Übrigen handle es sich um Verpflichtungen, die der Beklagte als Betriebsübernehmer zu tragen habe. Offenbar aus diesem Grund habe der Beklagte die Verpflichtungen auch nicht in seine Vermögenssteuererklärung zum 1. 1. 1997 aufgenommen. Der Beklagte sei im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht benachteiligt worden, wie aus der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu schließen sei. Bei den vom Beklagten geltend gemachten werterhöhenden Aufwendungen sei jedenfalls die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte keine Mehrwertsteuer gezahlt habe.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Wert der Liegenschaft EZ ***** KG V***** sei nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil sie dem Beklagten wegen der Verkürzung seines Pflichtteils im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter überlassen worden sei. Jedenfalls seien aber die Aufwendungen des Beklagten von 9,712.580 S, 67.100 S und 79.300 S zu berücksichtigen. Die Hypothekarforderung sei auf 2,000.000 S aufzuwerten und die Wiederaufbauverpflichtung mit 3,000.000 S zu bewerten. Der Beklagte habe gemeinsam mit seiner Frau Arbeitsleistungen im Wert von 2,179.419,26 S erbracht, die von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Die Schenkung auf den Todesfall sei keine reine Schenkung gewesen, sondern mit ihr hätten die Arbeitsleistungen des Beklagten und seiner Frau abgegolten werden sollen. Abzuziehen sei auch der auf dem Konto ***** bei der Sparkasse S***** aushaftende Betrag von 602.451,40 S. Die Klägerin müsse sich Schenkungen von 4.148 S und 17.000 S anrechnen lassen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit Beschluss vom 28. September 1999, 4 Ob 246/99a (= EvBl 2000/50 = NZ 2000, 170 = EFSlg 89.983, 89.985), gab der erkennende Senat dem Rekurs nicht Folge.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Klägerin 7,473.853,06 S sA bei Exekution in die Liegenschaften EZ ***** GB ***** V***** und EZ ***** GB ***** R***** zu und wies das Mehrbegehren von 914.230,02 S sA ab. Durch die Schenkung auf den Todesfall seien nicht Forderungen des Beklagten abgegolten worden; es liege daher keine gemischte Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil sei der gesamte Wert der Liegenschaften. Bei der Wertermittlung hätten werterhöhende Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung gemacht wurden. Habe der Beklagte derartige Aufwendungen getätigt, so sei der auf sie zurückgehende „Mehrwert" nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das treffe für die Hälfte der werterhöhenden Aufwendungen zu. Vom Reinnachlass von 35,867.794,49 S sei die außer Streit gestellte weitere Nachlassschuld von 400.000 S abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag sei um die halben Aufschüttkosten von netto 3,190.833,33 S zu vermindern, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 32,266.961,16 S ergebe. Ein Viertel davon stehe der Klägerin als Pflichtteil zu, das seien 8,066.740,29 S. Davon seien die der Klägerin bereits zugekommenen 592.887,23 S abzuziehen; ihre Restforderung betrage 7,473.853,06 S.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei den Aufschüttkosten sei keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weil der Beklagte gar nicht behauptet habe, für seine Aufwendungen Umsatzsteuer entrichtet zu haben. Dass das Erstgericht den Wert der vom Beklagten vorgenommenen Aufschüttungen in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO mit der Hälfte des Gesamtwerts festgesetzt habe, sei unbedenklich.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei den Aufschüttkosten sei keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weil der Beklagte gar nicht behauptet habe, für seine Aufwendungen Umsatzsteuer entrichtet zu haben. Dass das Erstgericht den Wert der vom Beklagten vorgenommenen Aufschüttungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit der Hälfte des Gesamtwerts festgesetzt habe, sei unbedenklich.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, wie eine Wertsteigerung zu ermitteln ist, die auf Aufwendungen des Empfängers der auf den Todesfall verschenkten Sache zurückgeht; die Revision ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 28. September 1999, 4 Ob 246/99a, auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre verwiesen, wonach bei der Ausmittlung des Schenkungspflichtteils Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen sind und in der Zwischenzeit gezogene Nutzungen außer Betracht zu bleiben haben. Auch bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache hätten daher werterhöhende Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschenknehmer im eigenen Interesse gemacht hat. Eine auf sie zurückgehende Wertsteigerung ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. Wird die Wertsteigerung auf diese Weise ermittelt, so stellt sich die vom Berufungsgericht und von den Parteien für erheblich erachtete Frage nicht, ob die Höhe der Aufwendungen mit oder ohne Umsatzsteuer maßgebend ist.
Das Erstgericht hat verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welche Aufwendungen für die Aufschüttungen notwendig waren, und deshalb dem Sachverständigen aufgetragen, den Wert der Aufschüttungen zu berechnen. Aus der Tatsache, dass und in welcher Höhe mit derartigen Aufschüttungen Kosten verbunden sind, muss jedoch nicht einmal folgen, dass die Aufschüttungen den Wert der Liegenschaft tatsächlich erhöht haben. Selbst wenn dies - wie im vorliegenden Fall - nicht in Zweifel gezogen wird, sagt die Höhe der Aufwendungen nichts darüber aus, in welchem Ausmaß sie den Wert der Liegenschaft gesteigert haben. Die Wertsteigerung kann den Aufwendungen entsprechen; sie kann aber auch darüber oder darunter liegen. Festzustellen ist die Wertsteigerung dadurch, dass - wie oben ausgeführt - der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todestag des Erblassers dem Verkehrswert einer nicht aufgeschütteten und daher sumpfigen, aber sonst vergleichbaren Liegenschaft gegenübergestellt wird.
Das Erstgericht wird dem Sachverständigen eine Ergänzung seines Gutachtens in diesem Sinn aufzutragen haben. Kann aufgrund des ergänzten Sachverständigengutachtens festgestellt werden, welche Wertsteigerung auf die Aufschüttungen zurückzuführen ist, so ist die Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil im Sinne der vom Erstgerichten festgesetzten Zuordnung der Wertsteigerung um die Hälfte des ermittelten Betrags zu vermindern.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Schenkung sei aus sittlicher und moralischer Pflicht erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Schenkung aus sittlicher oder moralischer Pflicht bietet. Wie bereits im Beschluss vom 28. September 1999, 4 Ob 246/99a, ausgeführt, kann eine Schenkung aus sittlicher oder moralischer Pflicht nur angenommen werden, wenn eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Eine solche Verpflichtung wurde in der Entscheidung 3 Ob 583/82 (= EFSlg 40.991) bejaht, weil die beschenkte Ehegattin ihren Mann viele Jahre hindurch täglich waschen, an- und auskleiden und ihm beim Gehen hatte helfen müssen; in der Entscheidung 8 Ob 630/92 (= ecolex 1993, 86) wurde die Zusage eines Sparbuchs an die Lebensgefährtin als Abgeltung für jahrelange Pflege nach einem Schlaganfall als Schenkung aus sittlicher Pflicht gewertet; in der Entscheidung 1 Ob 46/01y (= JBl 2001, 649) wurde eine Schenkung aus sittlicher Pflicht in einem Fall angenommen, in dem eine Tochter ihrem Vater durch intensive Pflege die sonst unumgängliche Fremdpflege, wie etwa den Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart hatte. Der vom Beklagten behauptete Ausgleich finanzieller Benachteiligungen könnte nur zur Annahme einer - nach dem festgestellten Sachverhalt hier ebenfalls nicht vorliegenden - gemischten Schenkung, nicht aber eine die Ungleichbehandlung pflichtteilsberechtigter Kinder rechtfertigende Schenkung aus sittlicher oder moralischer Pflicht begründen.
Soweit der Beklagte das vom Berufungsgericht mit "29. 10. 1994" wiedergegebene Datum der Pfandauflassungserklärung als aktenwidrig rügt, ist seine Rüge zwar berechtigt - die Pfandauflassungserklärung ./2 trägt das Datum "29. 10. 1954" -; die Aktenwidrigkeit ist aber für die Entscheidung unerheblich. Wird das aktenwidrige Datum richtiggestellt, so steht zwar fest, dass die Hypothekarverpflichtung vor und nicht nach dem Schenkungszeitpunkt bestätigt wurde; daraus folgt aber nicht, dass eine Schenkung aus sittlicher oder moralischer Pflicht oder eine gemischte Schenkung vorläge. Dazu müssten - wie oben dargelegt - weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorliegen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E66642European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00138.02A.0820.000Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014