RS OGH 1986/2/19 1Ob516/86 (1Ob517/86)

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

ABGB §785
ABGB §794

Rechtssatz

Der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist auch bei unbeweglichen Sachen jener Wert zugundezulegen, den die Sache bei normalen Verschleiß zum Zeitpunkt des Erbanfalls gehabt hätte. Diese Wertermittlung entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die anzurechnende Schenkung Bestandteil des Nachlasses.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 516/86
    EvBl 1986/155 S 649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012957

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00516_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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