Norm
ABGB §785Rechtssatz
Der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist auch bei unbeweglichen Sachen jener Wert zugundezulegen, den die Sache bei normalen Verschleiß zum Zeitpunkt des Erbanfalls gehabt hätte. Diese Wertermittlung entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die anzurechnende Schenkung Bestandteil des Nachlasses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012957Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00516_8600000_001