RS OGH 1996/9/5 2Ob529/95, 2Ob186/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

ABGB §775
ABGB §778
ABGB §785
ABGB §786
ABGB §794
ABGB §935

Rechtssatz

Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob auch Schenkungen zweier Noterben untereinander und nicht nur Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen sind. Im Sinne des "Ausgleichsgedankens" erscheint es bei einer Vereinbarung zwischen den Noterben, mit der eine Benachteiligung des einen Noterben durch Zuwendungen von seiten des anderen Noterben ausgeglichen werden soll, gerechtfertigt, dass der später Beklagte die von ihm zu diesem Zweck erbrachten Leistungen einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Auch; nur: Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. (T1); Veröff: SZ 2011/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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