Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Anzböck und Brait Rechtsanwälte GmbH, Tulln, wegen 142.275 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 105.275 EUR sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2010, GZ 12 R 160/09a-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, ist für die Bewertung regelmäßig der Ertragswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0010080). Von der Rechtsprechung wird daher diese - auch hier angewandte - Methode als adäquate Wertermittlung angesehen (RIS-Justiz RS0010086). Der Revisionswerber vermag nicht darzulegen, weshalb hier ein Ausnahmefall (vgl SZ 53/167) vorliegen sollte, der ausnahmsweise auch die Beachtung des Verkehrswerts bedingen würde.
Auch das Berufungsgericht geht von der einhelligen neueren Rechtsprechung aus, nach der im Falle der Schenkungspflichtteilsermittlung sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen vom Wert der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls auszugehen ist, wobei aber der Zustand des Geschenks zum Zeitpunkt des Vorempfangs zu fingieren ist, das heißt spätere, nicht veranschlagte Entwicklungen genauso unberücksichtigt zu bleiben haben wie durch Investitionen des Geschenkempfängers herbeigeführte Wertsteigerungen (RIS-Justiz RS0012973, insbes 3 Ob 66/97w). Soweit der Revisionswerber bemängelt, dass seine - im Gutachten ohnehin durch einen Abzug berücksichtigten - Eigeninvestitionen und Mietzinszahlungen nicht ausreichend veranschlagt worden seien und der Unternehmenswert daher unrichtig ermittelt worden sei, handelt es sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrüge: Die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachen erschöpfend ist oder die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).
Letztlich gibt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die vom Beklagten im Rahmen eines Erbübereinkommens herbeigeführte Belastung der früher angemieteten, nunmehr in sein Eigentum übergegangenen zweiten Hälfte der Betriebsliegenschaft mit einer fideikommissarischen Substitution keinen Wertabzug rechtfertigt, keinen Grund zu weiterer Überprüfung; handelt es sich doch auch dabei um eine spätere Verfügung des Geschenknehmers, die mit dem ursprünglichen Zustand des geschenkten Unternehmens in keinem Zusammenhang steht.
Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Textnummer
E96249European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00032.10M.0121.000Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013