Norm
ABGB §785Rechtssatz
Fallen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Übernahmspreises durch nachträgliche Veräußerung weg, dann kommt auch nach Höferecht und entsprechend bei dessen analoger Anwendung bei Veräußerung noch unter Lebenden bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Verkehrswert der Grundstücke zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110355Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0060OB00359_97F0000_002