RS OGH 1998/6/25 6Ob359/97f

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ABGB §785
ABGB §794
ABGB §951
AnerbenG §11
AnerbenG §17
AnerbenG §18
Krnt ErbhöfeG §12
Krnt ErbhöfeG §21
Tir HöfeG §21
Tir HöfeG §25

Rechtssatz

Fallen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Übernahmspreises durch nachträgliche Veräußerung weg, dann kommt auch nach Höferecht und entsprechend bei dessen analoger Anwendung bei Veräußerung noch unter Lebenden bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Verkehrswert der Grundstücke zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110355

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0060OB00359_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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