Norm
ABGB §140Rechtssatz
Setzte der Unterhaltspflichtige dem Erhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen (§ 185 Abs 3 AußStrG), obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglichte, so steht einer Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit nur die Tatsache entgegen, daß er wußte, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034717Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0100OB00536_9400000_001