Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Hat der Scheinvater vorerst Unterhaltszahlungen vorgenommen, die umfänglich hinter jenen Unterhaltsbeträgen zurückbleiben, die der tatsächlich Unterhaltspflichtige hätte leisten müssen, wenn seine Unterhaltspflicht bereits bekannt gewesen wäre, so bleibt der die Vergangenheit betreffende Unterhaltsanspruch des Kindes nur im Ausmaß der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033437Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00570_9200000_002