RS OGH 1992/9/9 2Ob570/92

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Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

ABGB §1418

Rechtssatz

Hat der Scheinvater vorerst Unterhaltszahlungen vorgenommen, die umfänglich hinter jenen Unterhaltsbeträgen zurückbleiben, die der tatsächlich Unterhaltspflichtige hätte leisten müssen, wenn seine Unterhaltspflicht bereits bekannt gewesen wäre, so bleibt der die Vergangenheit betreffende Unterhaltsanspruch des Kindes nur im Ausmaß der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033437

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00570_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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