Norm
ABGB §1042 BRechtssatz
Hat die Mutter den Vater des Kindes bei der Geburt nicht angegeben und wurde erst Jahre später die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts ab der Geburt eingebracht, so kann der dem Kind Unterhalt leistenden Mutter nicht unterstellt werden, sie habe im Zuge der Versorgung des Kindes Beträge vorschießen wollen, um sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen, weil sie - nach der damals herrschenden Rechtsansicht - davon ausgehen mußte, daß das Kind für die Vergangenheit keinen Unterhalt begehren könne. Sie kann die Unterhaltsleistung daher nur für den Vater erbracht haben, was zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches des Kindes führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019992Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0020OB00506_9300000_001