Norm
ABGB §140 BeRechtssatz
Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt; dies gilt umso mehr jetzt, wo Unterhalt generell auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017