Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Wegen des großen Risikos bei Verlust der Kreditkarte bedeutet es keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn für die Haftungsbefreiung des Karteninhabers eine objektive relativ kurze Frist gesetzt und der Karteninhaber damit praktisch gezwungen wird, sich periodisch und zwar in kurzen Abständen von dem Fortbesitz der Karte zu überzeugen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Das Kreditkartengeschäft ist in Österreich nicht speziell geregelt. Entscheidungstexte 1 Ob 598/79 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 598/79 Veröff: EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427 = SZ 52/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032264 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Fehlt es an einer vertraglichen Risikoüberwälzung zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber, trifft für die mißbräuchliche Kreditkartenverwendung die GmbH grundsätzlich das Risiko. Der Kreditkarteninhaber haftet ihr aber, sofern er durch sein Verschulden, zB wegen Nichtanzeige des Verlustes der Kreditkarte, zur Auszahlung auf die gefälschte Rechnung beitragen hat. Ents... mehr lesen...
Die Beklagte übernahm durch Unterfertigung der Bürgschaftserklärung Beilage B vom 6. November 1972 gegenüber einem Bankenkonsortium unter der Führung der klagenden Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, welche dem Konsortium bzw. den an ihm beteiligten Banken aus dem an die "Firmengruppe Wilhelm A" eingeräumten Konsortialkredit von rund 20 Mill. sfr jetzt oder künftig zustehen. Nach der Vereinbarung sollte für das Bürgschaftsverhältnis ausschließlich deutsches ... mehr lesen...
Norm: ABGB §915ABGB §1353ABGB §1357AGBKr Pkt17 Abs1
Rechtssatz: Die bloße Vereinbarung der ergänzenden Geltung der AGBKr der kreditgebenden Bank genügt dem Bürger (und Zahler) gegenüber nicht, um auch von ihm jederzeit bankmäßige Sicherheit durch zusätzliche Pfandbestellung fordern zu können. Entscheidungstexte 7 Ob 743/77 Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 743/77 Veröff:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte. Entscheidungstexte 1 Ob 80/74 Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 80/74 Veröff: EvBl 1975/7 S 18... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1357HGB §353
Rechtssatz: Gerät der als Bürge und Zahler beigetretene Kaufmann selbst in Verzug, so haftet er wegen seines eigenen Verschuldens für die gesetzlichen Verzugszinsen (vgl auch SZ 15/209). Entscheidungstexte 4 Ob 555/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 555/73 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Jede Bürgschaft (auch die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers) ist gegenüber der Hauptschuld akzessorisch. Entscheidungstexte 3 Ob 53/73 Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 53/73 3 Ob 185/73 Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 185/73 Beisatz: Bürgschaftserklärung für eine dem angeb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Zur Frage, wann der Bürge (und Zahler) für die ganze Schuld nur bis zu einem gewissen Betrag und wann er für einen bestimmten Teil der Schuld haftet. Entscheidungstexte 7 Ob 260/72 Entscheidungstext OGH 29.11.1972 7 Ob 260/72 1 Ob 80/74 Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 80/74 Vg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1350ABGB §1357BGB §765BGB §773
Rechtssatz: Zum Wesen der selbstschuldnerischen Bürgschaft und des Garantievertrages (Anführung von Literatur und Rechtsprechung). Es kann auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen gebürgt und garantiert werden. Allerdings muß die künftige Verbindlichkeit sachlich begrenzt sein (Ausführungen zu dieser Frage). Entscheidungstexte 6 Ob 22... mehr lesen...
Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 48.596.S 20 g s. A. Sie sei der Darlehensschuld ihres Gatten Josef D. an den Kläger aus dem Jahre 1952 im Betrag von 47.000 S laut schriftlicher Urkunde vom 18. August 1958 als Bürge und Zahler beigetreten und habe sich zur Rückzahlung in Monatsraten von je 750 S ab 1. Juni 1959 bei Terminsverlust im Falle eines Rückstandes von mehr als sechs Monatsraten verpflichtet. Nach der Schulderklärung habe die B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357
Rechtssatz: Der Bürge und Zahler kann rechtsverbindlich eine Wertsicherung hinsichtlich der verbürgten Hauptschuld eingehen, obwohl diese nicht wertgesichert ist. Entscheidungstexte 3 Ob 270/61 Entscheidungstext OGH 04.10.1961 3 Ob 270/61 Veröff: SZ 34/133 = JBl 1962,203 (mit Glosse von Gschnitzer) European Case... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Es bestehen keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, daß sich jemand erst ab einem nach Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitpunkt als Bürge und Zahler bedingt verpflichtet. Nur für einen noch vor der Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitraum könnte er dies nicht, weil auch die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers zwar nicht subsidiär, aber doch akzessorisch ist. Entscheidungstext... mehr lesen...
Nach der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und Bürgschaftserklärung vom 7. Dezember 1954 bekannten und bestätigten die Ehegatten Wolfgang und Hermine S., von der Klägerin ein Darlehen im Betrag von 30.000 S bar zugezählt erhalten zu haben und diesen Betrag der Gläubigerin schuldig geworden zu sein. Alle aus dem Schuldverhältnis entstandenen und noch entstehenden Verpflichtungen und Verzichte sollten zur ungeteilten Hand gelten, bei Nichtzuhaltung irgendeiner übernommenen Verbindlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Die Verpflichtungserklärung, einer Darlehensschuld von Ehegatten, die sich zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet haben, als Bürge und Zahler beizutreten, ist unwirksam, wenn das Darlehen tatsächlich nur einem Ehegatten ohne Wissen des anderen ausbezahlt und die Unterschrift des zweiten Ehegatten auf der Schuldurkunde gefälscht wurde. Ebenso ist unter dieser Voraussetzung das dem Gläubi... mehr lesen...
Der Klagsbetrag wird aus einer Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit im Höchstbetrag von 10.000 S und aus Nebenspesen (Kreditprovision, Porto und Spesen) gefordert. Das Erstgericht hat dem auf den Bürgschaftsvertrag der Parteien gestützten Begehren von insgesamt 10.134 S 20 g samt 8 1/2% Zinsen aus 10.000 S ab 28. April 1955 Folge gegeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof änderte in teilweiser Stattgebung der... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIhABGB §1347ABGB §1357
Rechtssatz: Der Bürge (und Zahler), der sich für eine Schuldsumme von 10.000,- Schilling verbürgt, haftet mangels besonderer Vereinbarung nicht für Nebengebühren und Zinsen, die diesen Betrag übersteigen. Entscheidungstexte 1 Ob 755/55 Entscheidungstext OGH 18.01.1956 1 Ob 755/55 Veröff: SZ 29/5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357EO §1 Z5 IEEO §1 IIE
Rechtssatz: Die Erklärung eines Dritten, dem gerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien als Bürge und Zahler beizutreten, kann nur die Bedeutung haben, daß er diesem vollstreckbaren Vergleich auch gegen sich dieselbe Exekutionswirkung zuerkenne. Entscheidungstexte 2 Ob 355/55 Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 355/55 EvBl 1955/347 S 565 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1364HGB §349
Rechtssatz: Auf § 1364 ABGB kann sich nur der Bürge, nicht aber auch der Bürge und Zahler berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 65/26 Entscheidungstext OGH 03.03.1926 1 Ob 65/26 Ähnlich; Veröff: SZ 8/106 2 Ob 459/53 Entscheidungstext OGH 26.06.1953 2 Ob 459/53 Veröff: SZ 26/170 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten Sicherstellung im Sinn des § 1364 ABGB. mit der Behauptung, daß sie auf Grund eines von ihm in ihrem Namen am 29. März 1949 ausgestellten Wechsels für die Rückzahlung eines ihm von einer Bank gewährten Kredites als Bürge und Zahler haftbar geworden sei, daß der Beklagte, obwohl der Kredit im Dezember 1950 fällig gestellt worden sei, bisher nur geringfügige Zahlungen geleistet habe und daß sie wegen dieser und wegen anderer Schulden des Beklag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1364HGB §349
Rechtssatz: Die Einwendung nach § 1364 ABGB steht dem Bürgen und Zahler nicht zu. Entscheidungstexte 1 Ob 65/26 Entscheidungstext OGH 03.03.1926 1 Ob 65/26 Ähnlich; Veröff: SZ 8/106 3 Ob 629/35 Entscheidungstext OGH 22.10.1935 3 Ob 629/35 Veröff: SZ 17/146 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 EABGB §1357
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers muß schriftlich erklärt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 941/25 Entscheidungstext OGH 22.12.1925 3 Ob 941/25 Veröff: SZ 7/402 6 Ob 543/87 Entscheidungstext OGH 09.04.1987 6 Ob 543/87 Auch; Veröff: RdW 1987,407 ... mehr lesen...