Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010