Norm
ABGB §1357Rechtssatz
Fehlt es an einer vertraglichen Risikoüberwälzung zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber, trifft für die mißbräuchliche Kreditkartenverwendung die GmbH grundsätzlich das Risiko. Der Kreditkarteninhaber haftet ihr aber, sofern er durch sein Verschulden, zB wegen Nichtanzeige des Verlustes der Kreditkarte, zur Auszahlung auf die gefälschte Rechnung beitragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032213Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_003