Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Es bestehen keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, daß sich jemand erst ab einem nach Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitpunkt als Bürge und Zahler bedingt verpflichtet. Nur für einen noch vor der Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitraum könnte er dies nicht, weil auch die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers zwar nicht subsidiär, aber doch akzessorisch ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032204Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0060OB00074_6000000_001