Vgl auch; Beisatz: Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch § 97 3.TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des § 766 BGB eingeführt; sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewußt war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben. (T1) Veröff: SZ 69/40