Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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