§ 288 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft begeht.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 288 StGB


Kommentar zum § 288 StGB von schamil1

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Falschaussage

Sehr geehrte Damen und Herren,  Geehrte Gesetzgeber, Geehrte Anwälte    Bitte um Hilfe, ich hatte heute einen scheidungsprocess wo wir uns nicht einig wurden, und es wurde mir unterstellt dass ich einen BMW M6 besitze und dass ich eine zweite Frau geheiratet habe, das bmw F... mehr lesen...

§ 288 StGB | 1. Version | 2467 Aufrufe | 20.08.21

Kommentar zum § 288 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

Entgegen der Ansicht vieler Laien ist nicht nur die Falschaussage vor Gericht, sondern auch vor der Polizei strafbar (Abs 4). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine förmliche Vernehmung (nach Belehrung der Rechte als Zeuge) und nicht nur um eine Erkundigung hand... mehr lesen...

§ 288 StGB | 1. Version | 8692 Aufrufe | 04.03.17

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1 Diskussion zu § 288 StGB


Frage zu: § 288 StGB von rechtmussrechtbleiben zum § 288 StGB

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Dieser § gilt nicht für Gerichtsgutachter. Der OGH erkennt, dass Gutachter für falsche Gutachten nicht bestraft werden dürfen, wenn sie von der Richtigkeit ihres eigenen GA voll überzeugt sind.Das ist ein Freibrief für falsche GA, denn überzeugt, dass das eigene GA absolut richtig ist, ist da ja ... mehr lesen...

§ 288 StGB | 0 Antworten | 2630 Aufrufe | 19.10.13

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