Gründe: Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. August 2010, GZ 27 Hv 109/10x-11, wurde Günther K***** des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach § 288 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt na... mehr lesen...