Kommentar zum § 288 StGB

lexlegis am 04.03.2017

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Entgegen der Ansicht vieler Laien ist nicht nur die Falschaussage vor Gericht, sondern auch vor der Polizei strafbar (Abs 4). 

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine förmliche Vernehmung (nach Belehrung der Rechte als Zeuge) und nicht nur um eine Erkundigung handelt (§ 151 StPO). 


§ 288 StGB | 1. Version | 8693 Aufrufe | 04.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 288, 04.03.2017
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