(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)
Die Absätze 6 und 12 diskriminieren SchülerInnen, welche ein Recht auf zweisprachigen Unterrucht in Deutsch-Österreichische Gebärdensprache haben /siehe UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, durch Österreich ratifiziert): Absatz 6 erlaubt den Ausschluss dieser Schülergru... mehr lesen...
0 Kommentare zu § 18 SchUG