§ 18 SchUG Leistungsbeurteilung

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)

In Kraft seit 01.11.2022 bis 20.04.2023
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1 Diskussion zu § 18 SchUG


Diskriminierung zweisprachiger gehörloser SchülerInnen von Franz Dotter zum § 18 SchUG

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Die Absätze 6 und 12 diskriminieren SchülerInnen, welche ein Recht auf zweisprachigen Unterrucht in Deutsch-Österreichische Gebärdensprache haben /siehe UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, durch Österreich ratifiziert): Absatz 6 erlaubt den Ausschluss dieser Schülergru... mehr lesen...

§ 18 SchUG | 0 Antworten | 2142 Aufrufe | 29.09.14

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