Entscheidungen zu § 18 Abs. 12 SchUG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/31 91/10/0160

1.1. Mit Schriftsatz vom 27. April 1991 beantragte die außerordentliche Schülerin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums B, daß für sie gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) hinsichtlich der Beurteilung der Unterrichtsgegenstand Deutsch an die Stelle der Fremdsprache Englisch trete, sodaß sie im Gegenstand Deutsch wie in der Fremdsprache Englisch beurteilt werde. Die Antragstellerin wurde am 14. Juni 1974 in Rumänien geboren; ihre Muttersprache ist Rumänisch. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 31.01.1992

RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0160

Index: 70/02 Schulorganisation70/06 Schulunterricht
Norm: SchOG 1962 §8 litc;SchUG 1986 §18 Abs1;SchUG 1986 §18 Abs12;SchUG 1986 §24 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 18 Abs 12 SchUG ist, daß der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuchen muß, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen ist UND ein Leistungsnachweis der Schüler in seiner Muttersprache, allenfalls... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 31.01.1992

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