Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (im Folgenden: HTBLVA), wo er die Gegenstände "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" und "Textverarbeitung (Stenotypie)" unterrichtet. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. 14.928/A (siehe dazu näher unter A), u... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/02 Bundeslehrer70/06 Schulunterricht
Norm: BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;GehG 1956 §61 Abs1 Z2;SchUG 1986 §18 Abs1;SchUG 1986 §18 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/12/0172 E 13. September 2002 RS 1 Stammrechtssatz Die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG setzt nach Z. 1 voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterric... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Professor (L 1-Lehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (im Folgenden kurz HTBLVA), wo er die Gegenstände "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" und "Textverarbeitung (Stenotypie)" unterrichtet. Der vorliegende Beschwerdefall (siehe dazu näher unter B) steht im Zusammenhang mit dem mit hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl.... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/02 Bundeslehrer70/06 Schulunterricht
Norm: BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 1994/016;SchUG 1986 §18 Abs1;SchUG 1986 §18 Abs2;
Rechtssatz: Die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG setzt nach Z. 1 voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbringt. Das bedeutet, dass eine ei... mehr lesen...
Die am 3. August 1973 geborene Beschwerdeführerin war im Schuljahr 1992/93 Schülerin der siebenten Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums. Mit Entscheidung vom 23. Juni 1993 sprach die Klassenkonferenz aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die achte Klasse nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Französisch, Geschichte und Sozialkunde sowie Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der si... mehr lesen...
Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §18 Abs1;SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §11 Abs1;
Rechtssatz: Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (Hinweis E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993100208.X02 Im RIS seit 02.07.2001 mehr lesen...
1.1. Mit Schriftsatz vom 27. April 1991 beantragte die außerordentliche Schülerin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums B, daß für sie gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) hinsichtlich der Beurteilung der Unterrichtsgegenstand Deutsch an die Stelle der Fremdsprache Englisch trete, sodaß sie im Gegenstand Deutsch wie in der Fremdsprache Englisch beurteilt werde. Die Antragstellerin wurde am 14. Juni 1974 in Rumänien geboren; ihre Muttersprache ist Rumänisch. ... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation70/06 Schulunterricht
Norm: SchOG 1962 §8 litc;SchUG 1986 §18 Abs1;SchUG 1986 §18 Abs12;SchUG 1986 §24 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 18 Abs 12 SchUG ist, daß der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuchen muß, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen ist UND ein Leistungsnachweis der Schüler in seiner Muttersprache, allenfalls... mehr lesen...