§ 6 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 8 Abs. 2 Z 6 SprengV wird der Verweis „Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung,“ durch den Verweis „Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, SprengV wird der Verweis „Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung,“ durch den Verweis „Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 121/2009“ ersetzt.
  2. 21.Ziffer 2einsIm § 22 Abs. 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.Im Paragraph 22, Absatz 2, SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
  3. 32.Ziffer 32§ 30 SprengV entfällt.Paragraph 30, SprengV entfällt.
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.04.2017 bis 02.12.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 8 Abs. 2 Z 6 SprengV wird der Verweis „Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung,“ durch den Verweis „Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, SprengV wird der Verweis „Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung,“ durch den Verweis „Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 121/2009“ ersetzt.
  2. 21.Ziffer 2einsIm § 22 Abs. 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.Im Paragraph 22, Absatz 2, SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
  3. 32.Ziffer 32§ 30 SprengV entfällt.Paragraph 30, SprengV entfällt.
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

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