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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Forstgesetz 1975, | |||||||||
b) | Liegenschaftsteilungsgesetz – Lieg.Teil.G, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013; | |||||||||
c) | Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Forstgesetz 1975, | |||||||||
b) | Liegenschaftsteilungsgesetz – Lieg.Teil.G, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013; | |||||||||
c) | Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes |