§ 1 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

(2) Das Mindestausmaß (Abs. 1) einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muß - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 18.12.2014 bis 28.11.2024
(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

(2) Das Mindestausmaß (Abs. 1) einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muß - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen.

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