§ 2 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 2, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.
  2. 2.Ziffer 2Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.
  3. 3.Ziffer 3Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“Dem Paragraph eins, Absatz eins, B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“
  4. 4.Ziffer 4Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.Im Paragraph 13, B-AStV entfallen Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Absatz 5,
  5. 5.Ziffer 5Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.Im Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.
  6. 6.Ziffer 6Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.Im Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.
  7. 7.Ziffer 7§ 44 B-AStV entfällt.Paragraph 44, B-AStV entfällt.
  8. 7.Ziffer 7Entfallen
  9. 8.Ziffer 8Im § 45 B-AStV entfällt Abs. 1 und Abs. 5 lautet wie folgt:Im Paragraph 45, B-AStV entfällt Absatz eins und Absatz 5, lautet wie folgt:(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  10. 9.Ziffer 9§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:Paragraph 47, B-AStV wird durch folgenden Paragraph 47, ersetzt:§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
(Anm: LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)Anmerkung, LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 10.04.2021 bis 02.12.2024

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 2, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.
  2. 2.Ziffer 2Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.
  3. 3.Ziffer 3Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“Dem Paragraph eins, Absatz eins, B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“
  4. 4.Ziffer 4Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.Im Paragraph 13, B-AStV entfallen Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Absatz 5,
  5. 5.Ziffer 5Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.Im Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.
  6. 6.Ziffer 6Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.Im Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.
  7. 7.Ziffer 7§ 44 B-AStV entfällt.Paragraph 44, B-AStV entfällt.
  8. 7.Ziffer 7Entfallen
  9. 8.Ziffer 8Im § 45 B-AStV entfällt Abs. 1 und Abs. 5 lautet wie folgt:Im Paragraph 45, B-AStV entfällt Absatz eins und Absatz 5, lautet wie folgt:(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  10. 9.Ziffer 9§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:Paragraph 47, B-AStV wird durch folgenden Paragraph 47, ersetzt:§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
(Anm: LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)Anmerkung, LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)

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