§ 14 KI-RMV

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2021 bis 16.01.2025

(1) Kreditinstitute haben über geeignete Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Risikos, das sich aus Veränderungen des makroökonomischen Umfelds ergeben kann, zu verfügen. Kreditinstitute haben hierbei jene Risiken zu erfassen, die aus wesentlichen VerschlechterungenVerweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der realen BIP-WachstumsrateEuropäischen Union beziehen sich, einem wesentlichen Anstieg der Arbeitslosigkeitsofern nichts anderes angeordnet ist, der signifikanten Veränderung der Inflationsrate, der Immobilienpreise und des Wechselkurses sowie signifikanten Verschlechterungen der Leistungs- und Kapitalverkehrsbilanz in Staaten, in denen das Kreditinstitut Risikopositionen hält, resultieren können.

(2) Kreditinstitute haben makroökonomische Risiken für all jene Staaten zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen, gegenüber denen das Kreditinstitut direkte oder indirekte Risikopositionen hält.

(3) Kreditinstitute haben im Rahmen der in Abs. 1 genannten Verfahren die Volatilität der institutsinternen Kennzahlen zu berücksichtigen und deren potentielle Auswirkungenjeweils auf die Solvenz- und die Liquiditätslage des Kreditinstitutes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sind auch Korrelationen zwischen makroökonomischen Kennzahlen, der Entwicklung von Finanzmärkten und Vermögenswerten des Kreditinstitutes angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnungen haben nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.folgenden Fassungen:

(4) Kreditinstitute haben die Ergebnisse der Beurteilungen nach Abs. 3 in geeigneter Weise in ihre institutsinternen Szenario-Analysen einfließen zu lassen.

1.

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

2.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021;

3.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

4.

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019.

Stand vor dem 14.10.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 14.10.2021

(1) Kreditinstitute haben über geeignete Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Risikos, das sich aus Veränderungen des makroökonomischen Umfelds ergeben kann, zu verfügen. Kreditinstitute haben hierbei jene Risiken zu erfassen, die aus wesentlichen VerschlechterungenVerweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der realen BIP-WachstumsrateEuropäischen Union beziehen sich, einem wesentlichen Anstieg der Arbeitslosigkeitsofern nichts anderes angeordnet ist, der signifikanten Veränderung der Inflationsrate, der Immobilienpreise und des Wechselkurses sowie signifikanten Verschlechterungen der Leistungs- und Kapitalverkehrsbilanz in Staaten, in denen das Kreditinstitut Risikopositionen hält, resultieren können.

(2) Kreditinstitute haben makroökonomische Risiken für all jene Staaten zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen, gegenüber denen das Kreditinstitut direkte oder indirekte Risikopositionen hält.

(3) Kreditinstitute haben im Rahmen der in Abs. 1 genannten Verfahren die Volatilität der institutsinternen Kennzahlen zu berücksichtigen und deren potentielle Auswirkungenjeweils auf die Solvenz- und die Liquiditätslage des Kreditinstitutes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sind auch Korrelationen zwischen makroökonomischen Kennzahlen, der Entwicklung von Finanzmärkten und Vermögenswerten des Kreditinstitutes angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnungen haben nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.folgenden Fassungen:

(4) Kreditinstitute haben die Ergebnisse der Beurteilungen nach Abs. 3 in geeigneter Weise in ihre institutsinternen Szenario-Analysen einfließen zu lassen.

1.

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;

2.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021;

3.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

4.

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019.

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