Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Kreditinstitute haben über geeignete Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Risikos, das sich aus Veränderungen des makroökonomischen Umfelds ergeben kann, zu verfügen. Kreditinstitute haben hierbei jene Risiken zu erfassen, die aus wesentlichen VerschlechterungenVerweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der realen BIP-WachstumsrateEuropäischen Union beziehen sich, einem wesentlichen Anstieg der Arbeitslosigkeitsofern nichts anderes angeordnet ist, der signifikanten Veränderung der Inflationsrate, der Immobilienpreise und des Wechselkurses sowie signifikanten Verschlechterungen der Leistungs- und Kapitalverkehrsbilanz in Staaten, in denen das Kreditinstitut Risikopositionen hält, resultieren können.
(2) Kreditinstitute haben makroökonomische Risiken für all jene Staaten zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen, gegenüber denen das Kreditinstitut direkte oder indirekte Risikopositionen hält.
(3) Kreditinstitute haben im Rahmen der in Abs. 1 genannten Verfahren die Volatilität der institutsinternen Kennzahlen zu berücksichtigen und deren potentielle Auswirkungenjeweils auf die Solvenz- und die Liquiditätslage des Kreditinstitutes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sind auch Korrelationen zwischen makroökonomischen Kennzahlen, der Entwicklung von Finanzmärkten und Vermögenswerten des Kreditinstitutes angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnungen haben nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.folgenden Fassungen:
1. | Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14; | |||||||||
2. | Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021; | |||||||||
3. | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25; | |||||||||
4. | Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019. |
(1) Kreditinstitute haben über geeignete Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Risikos, das sich aus Veränderungen des makroökonomischen Umfelds ergeben kann, zu verfügen. Kreditinstitute haben hierbei jene Risiken zu erfassen, die aus wesentlichen VerschlechterungenVerweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der realen BIP-WachstumsrateEuropäischen Union beziehen sich, einem wesentlichen Anstieg der Arbeitslosigkeitsofern nichts anderes angeordnet ist, der signifikanten Veränderung der Inflationsrate, der Immobilienpreise und des Wechselkurses sowie signifikanten Verschlechterungen der Leistungs- und Kapitalverkehrsbilanz in Staaten, in denen das Kreditinstitut Risikopositionen hält, resultieren können.
(2) Kreditinstitute haben makroökonomische Risiken für all jene Staaten zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen, gegenüber denen das Kreditinstitut direkte oder indirekte Risikopositionen hält.
(3) Kreditinstitute haben im Rahmen der in Abs. 1 genannten Verfahren die Volatilität der institutsinternen Kennzahlen zu berücksichtigen und deren potentielle Auswirkungenjeweils auf die Solvenz- und die Liquiditätslage des Kreditinstitutes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sind auch Korrelationen zwischen makroökonomischen Kennzahlen, der Entwicklung von Finanzmärkten und Vermögenswerten des Kreditinstitutes angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnungen haben nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.folgenden Fassungen:
1. | Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14; | |||||||||
2. | Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021; | |||||||||
3. | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25; | |||||||||
4. | Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019. |