§ 3 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

  1. (1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

Stand vor dem 29.11.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 29.11.2024
(1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

  1. (1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

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