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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(3) § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Z 2, § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4, § 4 Z 9 und § 10 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(3) § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Z 2, § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4, § 4 Z 9 und § 10 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2021 außer Kraft.