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Legende:
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(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.