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(1) Kreditinstitute haben ihr operationelles Risikozur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und diezur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneterauf geeignete Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstelltzurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
(1) Kreditinstitute haben ihr operationelles Risikozur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und diezur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneterauf geeignete Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstelltzurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.