§ 11 KI-RMV

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

Stand vor dem 16.01.2025

In Kraft vom 15.10.2021 bis 16.01.2025
(1) Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.Kreditinstitute haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Leitlinien gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

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