§ 10 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. römisch II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 bis Paragraph 9, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024, treten mit 30. November 2024 in Kraft.

Stand vor dem 20.11.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 20.11.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. römisch II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 bis Paragraph 9, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024, treten mit 30. November 2024 in Kraft.

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