§ 5 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2024 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 § 10 Abs. 4 Z 2 BSpGBausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 4045 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BausparkassengesetzBSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 4045 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.

Stand vor dem 29.11.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 29.11.2024
§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 § 10 Abs. 4 Z 2 BSpGBausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 4045 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BausparkassengesetzBSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 4045 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.

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