§ 8 BSpkV Darlehen an Beteiligungsunternehmen

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2022 bis 29.11.2024

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung (EU) 20172021/2401558, ABl. Nr. L 347116 vom 28.12.201706.04.2021 S. 125, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Stand vor dem 09.02.2022

In Kraft vom 26.02.2019 bis 09.02.2022

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung (EU) 20172021/2401558, ABl. Nr. L 347116 vom 28.12.201706.04.2021 S. 125, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

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