§ 8 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2024 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BausparkassengesetzBSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 20212024/5581623, ABl. Nr. L 1162024/1623 vom 06.04.2021 S. 25, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 3219.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH. Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Stand vor dem 29.11.2024

In Kraft vom 10.02.2022 bis 29.11.2024
§ 8.Paragraph 8,

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BausparkassengesetzBSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 20212024/5581623, ABl. Nr. L 1162024/1623 vom 06.04.2021 S. 25, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 3219.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH. Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

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