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(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofernals diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6), oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.
(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.
(4) Diese Verordnung gilt ebenso für CRR-Wertpapierfirmen im Sinne von ArtAnm.: Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EUaufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021) Nr. 575/2013.
(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofernals diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6), oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.
(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.
(4) Diese Verordnung gilt ebenso für CRR-Wertpapierfirmen im Sinne von ArtAnm.: Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EUaufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021) Nr. 575/2013.