§ 9 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 29.11.2024

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 29.11.2024

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

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