§ 9 BSpkV

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2024 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 § 2 Abs. 1 Z 5 BSpGBausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BausparkassengesetzBSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen. Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BSpG sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

Stand vor dem 29.11.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 29.11.2024
§ 9.Paragraph 9,

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 § 2 Abs. 1 Z 5 BSpGBausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BausparkassengesetzBSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen. Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BSpG sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

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