Begründung: Im Zahlungsbefehl wird der Beklagte näher wie folgt umschrieben: „Beschäftigung: Gf Fa. B*****, geb.: *****.“ Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der am Kuvert den Beklagten nur namentlich mit Adresse ohne weitere Angaben bezeichnet, wurde am 15. 7. 2009 von Maria R*****, der Mutter des Beklagten, als Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Nachdem kein fristgerechter Einspruch eingelangt war, erteilte das Erstgericht am 31. 8. 2009 die Vollstreckbarkeitsbes... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den beklagten Mieter schuldig, Mietzinsrückstände für die Bestandzinsperioden 7/05 - 6/06 abzüglich einer Zinsminderung wegen defekter Dachbodentreppe zu einem mitvermieteten Dachbodenraum und wegen Unterbrechung der Gaszufuhr zu bezahlen. Das Erstgericht wies ein Mehrbegehren von Euro 95,59 sA (wegen der Zinsminderung) ab. Das Erstgericht stellte den auf Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rech... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 Z1ZPO §329ZPO §333ZPO §496 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 40 R 253/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 Z1ZPO §329ZPO §333ZPO §496 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 40 R 253/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzg... mehr lesen...
Norm: ZustG §5ZPO §88 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die unrichtige Anschrift auf einer behördlichen Sendung macht die Zustellung nicht ungültig, wenn die Zustellung - ungeachtet der falschen Anschrift - an der richtigen Abgabestelle erfolgte. Zwar ist der Zusteller an die behördlich verfügte Zustelladresse gebunden, doch steht dies der Korrektur einer erkennbar nur verschriebenen Anschrift nicht im Wege. Eine solche Korrektur stellt nämlich keine eigenmä... mehr lesen...
Norm: ZustG §3ZustG §4ZustG §5
Rechtssatz: Der Rückschein ist von der Zustellbehörde auszustellen; hiebei ist auf dem Rückschein der Empfänger und die Abgabestelle anzugeben, so daß der Zusteller auch an die auf dem Rückschein bezeichnete Abgabestelle gebunden ist, zumal er als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll, gilt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...