Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.12.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (I-gesmbH u CO KG) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-21 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01.09.1997, zugestellt am 06.10.1997, nicht entsprochen, da d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird auf dem Zustellschein des Landungsbescheides irrtümlich eine unrichtige Adresse des Berufungswerbers angegeben, so ist die Ladung trotzdem als zugestellt zu beurteilen, wenn dem Berufungswerber die Zustellung der Ladung durch ein Organ eines Gendarmeriepostens eigenhändig erfolgte. Bescheid vom 1993/08/09 KUVS-K3-26/17/93 mehr lesen...