§ 5 ZustG

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Die Zustellung wirdist von der Behörde angeordnetzu verfügen, deren Dokument zuzustellen istzugestellt werden soll. SieDie Zustellverfügung hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Formden Empfänger möglichst eindeutig zu bestimmen:bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

1.

den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

2.

die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

3.

ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

4.

ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

5.

die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

6.

die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2007

Die Zustellung wirdist von der Behörde angeordnetzu verfügen, deren Dokument zuzustellen istzugestellt werden soll. SieDie Zustellverfügung hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Formden Empfänger möglichst eindeutig zu bestimmen:bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

1.

den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

2.

die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

3.

ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

4.

ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

5.

die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

6.

die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

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