§ 27 ZustG

Zustellgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

2.

die bei der Zustellung zu verwendendenverwendbaren Formulare und

3.

die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 28.02.2013

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

2.

die bei der Zustellung zu verwendendenverwendbaren Formulare und

3.

die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

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