Art. 15 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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