§ 87 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

101 Entscheidungen zu § 87 ZPO


Entscheidungen zu § 87 ZPO


Entscheidungen zu § 87 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 87 Abs. 2 ZPO


Entscheidungen zu § 87 Abs. 2ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 87 Abs. 3 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 87 ZPO


Frage zu §87 ff von babylon2018 zum § 87 ZPO

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Kenne mich auch da nicht aus :D ....es geht um einen Exekutionsantrag. Es gab eine Pfändung meines Kontos. Am 28.04. 2022 wurde der Antrag gestellt und gleichzeitig auch bewilligt. Erst heute, 03.05.2022 habe ich ein Schreiben mit der gerichtlichen Bewilligung der Exekution per Post erhalten. ... mehr lesen...

§ 87 ZPO | 6 Antworten | 2674 Aufrufe | 03.05.22

Sie können zu § 87 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86a ZPO
§ 88 ZPO