§ 87 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuzustellen.
  2. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
  3. (2)Absatz 2Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  4. (3)Absatz 3Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.03.1983 bis 30.04.2011
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuzustellen.
  2. (1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
  3. (2)Absatz 2Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  4. (3)Absatz 3Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.