Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschließen.
(2)Absatz 2Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagen sind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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