(1) Schriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schriftsätze), haben nebst den sonstigen Erfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten:
1. | die Anträge, welche die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt; | |||||||||
2. | eine der Vorschrift des §. 76 entsprechende Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse, auf welche sich die Partei zur Begründung ihrer Anträge oder zur Bekämpfung gegnerischer Anträge bei der mündlichen Verhandlung berufen will, sowie die Angabe der Beweismittel, welche die Partei bei dieser Verhandlung zur Bewahrheitung ihrer eigenen Anführungen oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen des Gegners zu benützen beabsichtigt; | |||||||||
3. | nach Lage der Sache die Erklärungen über die Wahrheit, Richtigkeit und Vollständigkeit des in einem vorausgegangenen Schriftsatze des Gegners enthaltenen thatsächlichen Vorbringens und über die Zulässigkeit der vom Gegner bezeichneten Beweismittel. |
(2) Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweise dürfen in einen vorbereitenden Schriftsatz nicht aufgenommen werden.
(3) Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, sind unzulässig.
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