§ 479a ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen, wenn in einer vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes oder vor einem Bezirksgericht verhandelten Rechtssache die Berufungsschrift, die Berufungsbeantwortung oder ein innerhalb der für diese offenstehenden Frist eingebrachter besonderer Schriftsatz des Berufungsgegners einen Antrag enthält, wodurch das Einschreiten eines Berufungsgerichtes in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung erwirkt oder abgelehnt werden soll. Wurde ein Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit nicht von Amts wegen in das angefochtene Urteil aufgenommen, so kann das erste Begehren nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. Das zweite Begehren kann dagegen nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. In anderer Weise kann die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes in das Urteil erster Instanz nicht angefochten werden.

(2) Der Berufungsenat entscheidet, wie das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zusammenzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht besonders auszufertigen, sondern in die Berufungsentscheidung aufzunehmen. Sie unterliegt keiner Anfechtung.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 479a ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 479a ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

29 Entscheidungen zu § 479a ZPO


Entscheidungen zu § 479a ZPO


Entscheidungen zu § 479a Abs. 1 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 479a ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 479a ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 479 ZPO
§ 480 ZPO