Begründung: Mit der gegenständlichen - verbesserten - Mahnklage begehrt die Klägerin von der Beklagten, deren Adresse mit F***** in L***** angegeben wurde, den Betrag von ATS 78.160,96 samt Zinsen. Nachdem am 9.3.1999 ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, dieser jedoch infolge Unbekanntheit des Aufenthaltes der Beklagten an der angegebenen Adresse in Österreich nicht zustellbar war, beantragte die Klägerin die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls in ***** (Schweiz), *****. M... mehr lesen...
Begründung: Mit der gegenständlichen - verbesserten - Mahnklage begehrt die Klägerin von der Beklagten, deren Adresse mit F***** in L***** angegeben wurde, den Betrag von ATS 78.160,96 samt Zinsen. Nachdem am 9.3.1999 ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, dieser jedoch infolge Unbekanntheit des Aufenthaltes der Beklagten an der angegebenen Adresse in Österreich nicht zustellbar war, beantragte die Klägerin die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls in ***** (Schweiz), *****. M... mehr lesen...
Norm: LGVÜ Art16LGVÜ Art18LGVÜ Art19LGVÜ Art20JN §41ZPO §448 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Za... mehr lesen...
Norm: LGVÜ Art16LGVÜ Art18LGVÜ Art19LGVÜ Art20JN §41ZPO §448 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Za... mehr lesen...