§ 448 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat

Für das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. (2)Absatz 2Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Klage zurückzuweisen ist;
    2. 2.Ziffer 2nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
    3. 3.Ziffer 3der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
  2. 1.Ziffer einsFür die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
  3. 2.Ziffer 2Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.
  4. 3.Ziffer 3Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
  5. 4.Ziffer 4Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat

Für das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. (2)Absatz 2Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Klage zurückzuweisen ist;
    2. 2.Ziffer 2nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
    3. 3.Ziffer 3der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
  2. 1.Ziffer einsFür die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
  3. 2.Ziffer 2Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.
  4. 3.Ziffer 3Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
  5. 4.Ziffer 4Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff vorzugehen.