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§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hatFür das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wennbezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. | Für die | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Ist der | |||||||||
4. | Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen. |
§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hatFür das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wennbezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. | Für die | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Ist der | |||||||||
4. | Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen. |