§ 448 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Mahnverfahren

§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hatFür das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wennbezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

1.

Für die Klage zurückzuweisen istErhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

2.

nachDer Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekanntenvorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts istmündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.

3.

Ist der Beklagte seinen WohnsitzEinspruch begründet, gewöhnlichen Aufenthaltso ist dem Kläger eine Ausfertigung oder Sitz im Ausland hateine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

4.

Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Mahnverfahren

§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hatFür das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wennbezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

1.

Für die Klage zurückzuweisen istErhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

2.

nachDer Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekanntenvorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts istmündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.

3.

Ist der Beklagte seinen WohnsitzEinspruch begründet, gewöhnlichen Aufenthaltso ist dem Kläger eine Ausfertigung oder Sitz im Ausland hateine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

4.

Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen.