Norm: ZPO §417 Abs2 ZPO § 417 heute ZPO § 417 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 417 gültig von 01.06.2009 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009 ZPO § 417 gültig von 01.01.2003 bis 31.05.2009 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 12. 8. 2001 als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten und von deren Versicherungsnehmer gelenkten Pkws bei einem Verkehrsunfall verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Versicherungsnehmer der beklagten Partei. Mit der am 3. 2. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 3.517,67 sA und die Feststellung der - mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme betraglich begre... mehr lesen...
Begründung: Am 13. 6. 1996 ereignete sich in Wien auf der A 23 in der Unterführung unter der A*****straße ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad einerseits sowie einem von Manfred C***** gelenkten, Karl P***** gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten weiteren Motorrad. Bei diesem Unfall wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt, Manfred C***** darüber hinaus schwer, der Kläger leicht verletzt. Mit Urteil des Bezir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 24.November 1970 einen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: "1. K***** erteilt R***** das Recht, kalorienarme bzw kalorienfreie Erfrischungsgetränke (auch zu diätischen Zwecken) unter der national beim Deutschen Bundespatentamt unter der Nr 840.325 und international beim Internationalen Patentamt unter der Nr 351.119 als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung "d*****" ausschließlich im Gebiet der Föderativen Republik Jugosl... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner am 19.5.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 185.000,-- sA schuldig zu erkennen. Er habe im April 1993 beim Beklagten einen "Lotus-Seventy-Seven" gekauft und sofort eine Anzahlung von S 65.000,-- geleistet. Dieses Fahrzeug sei vom Beklagten mittels eines Bausatzes herzustellen gewesen, wobei der Kläger einige Ersatzteile beistellen sollte. Für das fertige Fahrzeug sei einschließlich Ty... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war bis 30. Juni 1987 Mieterin eines Geschäftslokals und einer Wohnung im Hause der Kläger in Badgastein. Die Kläger begehren einen Mietzinsrückstand und Heizungskosten von zusammen S 145.695,14 sA. Gegen die Klagsforderung und bis zu deren Höhe wendet die Beklagte aufrechnungsgweise eine Gegenforderung aus Aufwendungen für das Bestandobjekt von S 346.001,- ein. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 114.741,24 zu Recht (Punkt 1. des Erst... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erteilte der Beklagten den Auftrag, den bautechnischen Teil und die Montage der „R*****“, einer bobartigen Sommerrodelbahn in S***** durchzuführen. Grundlage für die Arbeiten der Beklagten ist deren Anbot Nr. 16004782 vom 9. Mai 1978. Danach hat die Beklagte die Durchführung folgender Erdarbeiten übernommen: „Trassenaushub für 1700 m händisch oder maschinell für eine Doppelbahn mit 4,5 m Bahnbreite bis maximal 4 m Tiefe bzw. Aufschütten bis 4 m Höhe in je... mehr lesen...
Norm: ZPO §417 Abs2ZPO §477 Abs1 Z9 D9ZPO §499 Abs2ZPO §511 Abs1
Rechtssatz: Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß § 511 Abs 1 ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75. Entscheidungstexte 7 Ob 788/81 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ZPO §417 Abs2
Rechtssatz: Bei Fällung eines zweiten Urteils nach einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darf das neue Urteil keinen Zweifel darüber offenlassen, welche Tatsachen das Gericht nun insgesamt festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Entscheidungstexte 7 Ob 59/77 Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 59/77 Veröff: JBl 19... mehr lesen...
Norm: ZPO §417 Abs2
Rechtssatz: Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die
Entscheidungsgründe: unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig ... mehr lesen...
Norm: ZPO §272 AZPO §417 Abs2
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die
Entscheidungsgründe: eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, ... mehr lesen...
Norm: ZPO §272 BZPO §417 Abs2ZPO §496 Abs1 Z3
Rechtssatz: Erfordernisse einer dem Gesetz entsprechenden Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung in erster Instanz. Entscheidungstexte 6 Ob 139/70 Entscheidungstext OGH 17.06.1970 6 Ob 139/70 Veröff: RZ 1971,15 1 Ob 334/71 Entscheidungstext OGH 17.12.1971 1 Ob 334/71 ... mehr lesen...